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Kleingartenverein

Paradiesmühle e.V.

Die Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Name, Eintragung

Der Name des Vereins lautet „Kleingartenverein „Paradiesmühle“ e.V.“. Er ist in das Vereinsregister Stendal unter der Nr. 50132 eingetragen. Er führt den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 39288 Burg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung der Kleingärtner in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen und konfessionellen Ziele, sowie die Überlassung von Grünflächen zur kleingärtnerischen Betätigung und Nutzung durch die Mitglieder im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes und der mit den Pächtern abgeschlossenen Pachtverträge.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, welche Interesse hat, einen Pachtgarten zu pachten.

  1. Aktives Mitglied

    • Jeder Pächter ist zugleich ein aktives Mitglied. Eine Pachtung ist nur als Mitglied möglich.

  2. Passives Mitglied:

    • Passive Mitglieder, die den Verein unterstützen und fördern, haben kein Stimmrecht, sind aber wählbar. Sie sind keine Pächter einer Pachtfläche.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt unter Zahlung eines Aufnahmebeitrages.

(2) Erwerb

Der Antrag auf Mitgliedschaft und auf einen Pachtgarten ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und die Vergabe nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Beiträge

Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung kann hierfür eine Beitragsordnung erlassen. In einer solchen können Regelungen zu Stundung und Erlass der Beiträge getroffen werden. Der Jahresbeitrag setzt sich aus folgenden Beiträgen zusammen:

  • Pacht je m²

  • Stromkosten je kWh

  • Parzellenbeitrag

  • Mitgliedsbeitrag

  • Vereinserhaltungsbeitrag

  • Ausgleichsbetrag für Gemeinschaftsstunden

Zudem bestimmt die Mitgliederversammlung über folgende Gebühren:

  • Parzellenübernahmegebühr

  • Aufnahmegebühr

  • Mahngebühr

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Grund

Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

  • durch Austritt;

  • durch Ausschluss

  • durch Streichung von der Mitgliederliste

(2) Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von 14 Tagen zum 31.10. eines Geschäftsjahrs zulässig.

(3) Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.

Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:

  • den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift stört;

  • andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt;

  • vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internetforen) missbraucht oder vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen;

  • trotz Abmahnung die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem eine kleingartenwidrige Nutzung betreibt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist abstellt;

  • gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt vorsätzlich verstößt;

  • durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Streichung von der Mitgliederliste

Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine vorhandene E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

  3. Aufgrund der Mitgliedschaft ist das Mitglied und seine Angehörigen für ein nicht störendes Verhalten innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das Nähere wird durch die Gartenordnung und die Schlichtungsordnung geregelt.

  4. Jedes Mitglied ist unabhängig von Alter und Geschlecht dazu verpflichtet, jährlich eine bestimmte Anzahl an Pflichtstunden zu erbringen. Die Pflichtstunden dienen dem Erhalt und der Pflege der Kleingartenanlage sowie der Stärkung des Vereinslebens. Die Anzahl der Pflichtstunden sowie die Höhe des bei Abwesenheit berechneten Ausgleichsbetrages sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

  5. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck (auch in der Öffentlichkeit) in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

  7. Das Mitglied ist dazu verpflichtet, alle Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand,

  • die Revisionskommission.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand iSd § 26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden;

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden;

  • dem Kassenwart;

  • dem Schriftführer

  • mindestens 3, aber maximal 5 Beisitzer.

(2) Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ausgeschlossen sind hierbei die Beisitzer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.

Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Führen der Bücher

  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes

  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

  • Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4) Wahl

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Hierbei gilt folgender Ablauf:

  1. Nominierung der Kandidaten für den Vorstand.

  2. Wahl der Vorstandsmitglieder. Hierbei kann jedem Kandidaten ein Kreuz gegeben werden. Ein Kreuz steht für „Ja“, kein Kreuz steht für „Nein“/„Enthaltung“.

  3. Wahlprozedere

    1. Stehen mehr Kandidaten zur Verfügung als gemäß § 6 Abs. 1 benötigt werden, sind die Kandidaten mit den wenigsten Stimmen nicht gewählt. Hat ein Kandidat keine Stimme, ist dieser ebenfalls nicht gewählt. Bei Stimmengleichheit auf den hinteren Plätzen erfolgt eine offene Stichwahl durch Handzeichen.

    2. Stehen weniger Kandidaten zur Verfügung als gemäß § 6 Abs. 1 benötigt werden, sind alle Kandidaten automatisch gewählt. Eine Abstimmung findet pro forma statt.

  4. Die Ämter gemäß § 6 Abs. 1 werden innerhalb des Vorstandes in einer konstituierenden Sitzung vergeben und im gesamten von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Diese findet im gleichen Wahlmodus, jedoch offen (mit Handzeichen) statt. Ist gemäß § 6 Abs. 1 kein weiteres Vorstandsmitglied erforderlich, kann durch die Mitgliederversammlung auf eine Nachwahl verzichtet werden. Dies gilt nur, solange im Vorstand die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Schriftführers besetzt sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine Nachwahl dieser Ämter erfolgen.

(5) Vergütung

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütung.

(6) Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem Schriftführer schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Die Entscheidung über die Durchführungsweise der Sitzung entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Die Sitzungen finden zwischen März und Oktober monatlich und zwischen November und Februar bei Bedarf statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem Schriftführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(7) Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 7 Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Häufigkeit

Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(3) Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels Aushang in den Schaukästen und per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

(4) Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine heimliche und schriftliche Stimmabgabe erfolgt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung des Vereinszwecks gilt § 33 Abs. 1 BGB.

Jedes aktive Mitglied hat pro gepachteter Parzelle eine Stimme. Passive Mitglieder haben keine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Aufgabenbereiche

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

  • die Wahl der Revisionskommission;

  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

  • Entscheidung über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;

  • der Erlass der Garten-, Schlichtungs-, Bebauungs- und Beitragsordnung;

  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(7) Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem Schriftführer geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einen durch die Auflösungsversammlung bestimmten gemeinnützigen Zweck zu.

 

§ 11 Weitere Bestimmungen

Diese Satzung wird durch folgende Verordnungen ergänzt:

  • Gartenordnung

  • Schlichtungsordnung

  • Bebauungsordnung

  • Beitragsordnung

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.09.2024 beschlossen und durch die Nachtragsbeschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 05.04.2025 ergänzt.

Sie tritt mit dem Eintrag vom 23.04.2025 in das Vereinsregister in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Satzung vom 22.03.2019 ungültig.

Die Gartenordnung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten. Das Bundeskleingartengesetz gilt.

  2. Die bestehende Anlage kann im Rahmen eines mit der Stadt Burg aufgestellten Sanierungsplanes umgestaltet werden. Die Mitglieder sind zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 2 Pflege der Gartenanlage

  1. Wegeunterhaltung (Hauptwege) ist Gemeinschaftspflicht. Wege sind bis zur halben Breite durch den angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten. Im Falle von gegenüberliegenden Leerstand, muss der angrenzende Pächter die gesamte Wegbreite pflegen. In Ausnahmefällen kann Unterstützung durch einen Arbeitseinsatz geleistet werden.

  2. Unterhaltung der Umzäunung und Pflege der Randbepflanzung ist Aufgabe des Vereins. Dabei sind die Mitglieder, deren Gärten von Hecken umgeben sind zu Leistungen heranzuziehen. Bei überdurchschnittlich langen Hecken (über 20 m) kann durch einen Arbeitseinsatz Unterstützung gegeben werden. Das trifft auch für Pächter zu, welche diese Arbeiten nicht ausführen können gegen Bezahlung.

§ 3 Zuwegung der Anlage

  1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ist auf das absolut notwendigste zu beschränken. Das Abstellen von Pkws auf den Hauptwegen ist nicht statthaft.

  2. Die Tore zur Anlage sind dauerhaft geschlossen zu halten.

 

§ 4 Wasser und Strom

  1. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Die gesetzlichen Regelungen zur Entnahme von Grundwasser sind hierbei zu beachten.

  2. Stromleitungen sind als vereinseigene Einrichtungen verkabelt zu verlegen. Der Vorstand kann den Mitgliedern Einzelanschlüsse auf ihre Kosten gestatten. Art und Umfang dieser Anschlüsse bestimmt der Vorstand. Der Stromverbrauch ist mittels Zwischenzähler festzustellen und von den Mitgliedern als Verbraucher zu bezahlen. Bei der fachgerechten Verlegung von Stromleitungen und Installationen kann durch den Verein gegen Bezahlung Unterstützung gewährt werden.

  3. Strom ist zur Schonung der Elektroanlage bewusst zu verbrauchen.

 

§ 5 Gemeinschaftseinrichtungen

  1. Gegenwärtig vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen bleiben erhalten. Die vereinseigenen Gartengeräte können durch alle Mitglieder kostenlos zur Nutzung innerhalb des Geländes ausgeliehen werden. Die ausgeliehenen Geräte sind pfleglich zu behandeln und vereinbarungsgemäß zurückzugeben.

 

§ 6 Tierhaltung

  1. Soweit keine vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt, kann der Vorstand die Kleintierhaltung zulassen. Durch Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden.

  2. Der Vorstand kann die Bienenhaltung zulassen. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter muss Mitglied eines Imkervereins sein oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen.

  3. Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben in der Anlage zu züchten. Die Haltung von Tieren bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Mitgeführte Hunde sind anzuleinen.

 

§ 7 Verbrennung von Holz und anderen pflanzlichen Resten

  1. Das Verbrennen von Holz und anderen pflanzlichen Resten ist auf ein Minimum zu beschränken. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. Das Verbrennung ist ausschließlich in Handelsüblichen Feuerschalen gestattet. Die gegenwärtige Waldbrandgefahrenstufen ist stets zu beachten.

§ 8 Gärtnerische Nutzung

  1. Der Garten ist in gutem Kulturstand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung ist nicht gestattet.

  2. Gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren oder unterzugraben. Hierzu hat jeder Pächter eine Kompostecke anzulegen. Kranke Pflanzenteile oder sonstige Abfälle sind zu vernichten.

  3. Das Mitglied ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbemäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.

 

§ 9 Kleingärtnerisches Miteinander

  1. Das Mitglied hat zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und gute Nachbarschaft zu halten. Ballspiele im Garten und auf den Hauptwegen sind deshalb zu unterlassen.

  2. Das Mitglied ist dazu verpflichtet die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Das Abspielen von Musik ist zu jeder Zeit auf ein Minimum zu beschränken.

  3. Jedes gemeinschaftswidrige Verhalten innerhalb der Anlage ist zu unterlassen.

  4. Das Recht und die Pflicht zur gärtnerischen Betätigung umfasst die Mitwirkung bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gesamtanlage und die Betätigung im Einzelgarten zur Gesunderhaltung, Erholung, Freizeitgestaltung und Pflege der Familiengemeinschaft. Bei Ausübung dieser Tätigkeit ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Notwendige Maßnahmen sind auf Anordnung des Vorstandes zu dulden.

 

§ 10 Parzellennutzung

  1. Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches übernachten während der Sommermonate jedoch erlaubt. Eine Untervermietung ist nicht statthaft.

  2. Der Vorstand oder seine Beauftragten haben das Recht, bei Verdacht satzungswidrigen Verhaltens ohne vorherige Anmeldung die Parzellen der Pächter jederzeit zu betreten.

 

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

  1. Das Recht der gärtnerischen Betätigung erlischt durch Beendigung der Mitgliedschaft. Damit endet auch das Recht zur Nutzung des Gartens. Dieser ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein (Vorstand) herauszugeben. Der Vorstand allein ist berechtigt, den Garten an ein Mitglied weiterzugeben.

  2. Der Garten ist in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Betätigung ergibt. Im anderen Fall ist eine entsprechende finanzielle Entschädigung an den Nachnutzer oder an den Verein zu zahlen.

  3. Das Recht der gärtnerischen Betätigung erlischt auch dann, wenn die Anlage ganz oder teilweise herausgegeben werden muss. Die dabei anfallende Entschädigung erhält der Verein, der sie zur Erstellung einer neuen Anlage verwenden muss. Ein etwa entstehender Mehr oder Minderwert im Vergleich zu dem aufgegebenen Garten ist durch Zahlung auszugleichen.

 

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Die Gartenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.2025 durch die Mitglieder des Kleingartenvereins „Paradiesmühle“ e.V. mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

  2. Die Gartenordnung behält so lange Gültigkeit, bis eine durch die Mitgliederversammlung eine neue verabschiedet wurde.

Die Schlichtungsordnung

§ 1 Zweck der Schlichtungsordnung

  1. Diese Schlichtungsordnung regelt das Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Kleingartenvereins „Paradiesmühle“ e.V. sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand. Ziel ist es, eine einvernehmliche und faire Lösung zu finden, um das harmonische Miteinander im Verein zu wahren.

 

§ 2 Zuständigkeit

  1. Die Schlichtungsstelle des Vereins ist zuständig für Streitigkeiten, die sich aus dem Pachtverhältnis, der Vereinsmitgliedschaft oder sonstigen vereinsbezogenen Angelegenheiten ergeben.

 

§ 3 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

  1. Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahr gewählt werden.

  2. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen neutral und unbeteiligt an den Streitigkeiten sein.

  3. Bei Befangenheit eines Mitglieds der Schlichtungsstelle ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu ersetzen.

  4. Falls sich keine Mitglieder für die Schlichtungsstelle finden, ist der Vorstand befugt, geeignete Mitglieder zu ernennen.

 

§ 4 Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

  1. Ein Schlichtungsverfahren kann von jedem Mitglied des Vereins schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstands beantragt werden.

  2. Der Antrag ist an die Schlichtungsstelle zu richten.

  3. Die Schlichtungsstelle prüft den Antrag auf Zulässigkeit und setzt einen Termin zur Schlichtung an.

 

§ 5 Ablauf des Schlichtungsverfahrens

  1. Die Schlichtung erfolgt in einem nicht-öffentlichen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden.

  2. Die Schlichtungsstelle hört beide Seiten an und versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

  3. Die Schlichtung kann in Form einer Empfehlung oder einer verbindlichen Vereinbarung enden, die von den Streitparteien unterzeichnet wird.

  4. Kommt keine Einigung zustande, bleibt der Rechtsweg unberührt.

 

§ 6 Vertraulichkeit

  1. Alle Beteiligten sind verpflichtet, den Inhalt der Verhandlungen vertraulich zu behandeln.

  2. Aufzeichnungen oder Protokolle der Schlichtung dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

§ 7 Kosten des Verfahrens

  1. Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Entstehende Auslagen tragen die jeweiligen Parteien selbst.

 

§ 8 Schlussbestimmung

  1. Die Schlichtungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.2025 durch die Mitglieder des Kleingartenvereins „Paradiesmühle“ e.V. mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

  2. Die Schlichtungsordnung behält so lange Gültigkeit, bis eine durch die Mitgliederversammlung eine neue verabschiedet wurde.

Die Bebauungsordnung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Bebauungsordnung regelt die Errichtung, Erweiterung und Nutzung von Bauwerken auf den Parzellen des Kleingartenvereins „Paradiesmühle“ e.V.

  2. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen, naturverträglichen und den Vereinszwecken entsprechenden Nutzung der Gärten.

  3. Alle Baumaßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.

  4. Neben dieser Bebauungsordnung sind die allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundeskleingartengesetz sowie kommunale Vorschriften, zu beachten.

 

§ 2 Zulässige Bauwerke

  1. Auf jeder Parzelle ist eine Laube mit einer maximalen Grundfläche von 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.

  2. Die maximale Firsthöhe der Laube darf 3,50 m nicht überschreiten.

  3. Zusätzlich erlaubt sind:

  4. Ein Geräteschuppen bis maximal 6 m², der jedoch nur in Verbindung mit der Laube errichtet werden darf und nicht als eigenständiges Bauwerk zulässig ist:

    1. Ein Gewächshaus bis maximal 10 m²,

    2. Ein Kompostplatz,

    3. Ein Wasserfass oder eine Zisterne.

  5. Die Gesamtfläche aller Bauwerke auf einer Parzelle darf 24 m² nicht überschreiten.

  6. Einzelstehende Nebengebäude sind nicht erlaubt.

 

§ 3 Abstandsflächen

  1. Der Abstand zum rückwärtigen Nachbarkleingarten muss mindestens 0,5 m, jedoch nicht mehr als 0,8 m betragen.

  2. Die Traufe darf nicht über die Gartengrenze hinausragen.

  3. Der seitliche Abstand zu den Nachbargärten darf 1,5 m nicht unterschreiten.

  4. Die Abstandsflächen von Lauben zu öffentlichen oder privaten Grundstücken werden durch die Bauordnung geregelt.

 

§ 4 Baustoffe und Gestaltung

  1. Die Lauben und sonstigen Bauwerke sind in einer optisch ansprechenden und naturnahen Weise zu errichten.

  2. Die Verwendung von umweltschädlichen Materialien ist untersagt.

  3. Grellbunte oder stark reflektierende Farben für Außenwände und Dächer sind nicht gestattet.

  4. Die Dachneigung bei Flachdächern darf 10 v.H. nicht überschreiten.

  5. Sattel- und Walmdächer sind nur bei typengenehmigten Lauben zulässig.

 

§ 5 Einfriedungen und Wege

  1. Die Einfriedung der Parzellen darf eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und muss aus natürlichen Materialien bestehen (z. B. Hecken, Holzzäune).

  2. Wege innerhalb der Parzellen müssen wasser- und luftdurchlässig gestaltet sein.

  3. Das Aufstellen von massiven Mauern oder Betonabgrenzungen ist nicht gestattet.

 

§ 6 Besondere Vorschriften

  1. Eine Unterkellerung der Laube ist unzulässig. Ausgenommen ist ein Lagerraum für Obst und Gemüse bis zu einer Größe von 1 m³. Die maximale Tiefe darf 0,8 m nicht überschreiten. Die Forderungen an die Standsicherheit sind zu gewährleisten.

  2. Schornsteine und Feuerstätten sind unzulässig.

  3. Abwasserbeseitigungsanlagen sind nicht erlaubt. Es sind handelsübliche Biotoiletten zu verwenden. Alternativ ist die Verwendung eines Abwassertanks mit entsprechender Genehmigung möglich.

  4. Wasserbecken sind bis zu einer Größe von 10 m³ zulässig.

 

§ 7 Genehmigungsverfahren

  1. Vor jeder baulichen Veränderung ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand einzureichen.

  2. Dem Antrag sind eine Bauzeichnung und eine kurze Beschreibung des Vorhabens beizufügen.

  3. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 4 Wochen über die Genehmigung.

 

§ 8 Bestandschutz und Rückbau

  1. Bereits bestehende, genehmigte Bauwerke genießen Bestandschutz.

  2. Nicht genehmigte oder regelwidrige Bauten müssen auf Aufforderung des Vorstands zurückgebaut werden.

 

§ 9 Schlussbestimmung

  1. Die Bebauungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.2025 durch die Mitglieder des Kleingartenvereins „Paradiesmühle“ e.V. mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

  2. Die Bebauungsordnung behält so lange Gültigkeit, bis eine durch die Mitgliederversammlung eine neue verabschiedet wurde.

Die Beitragsordnung

§ 1 Pacht

  1. Die Pacht wird jährlich errichtet. Sie richtet sich nach dem gegenwärtigen Pachtzins der Stadt Burg.

  2. Die Pacht wird pro Quadratmeter Parzellenfläche gezahlt. Zusätzlich fällt die Pacht für die Gemeinschaftsfläche an. Diese besteht aus allen nicht verpachteten Flächen der Kleingartenanlage. Sie wird anteilsmäßig pro Parzelle berechnet.

  3. Bei der Übernahme eines neuen Pachtgartens wird die Pacht anteilsmäßig auf das Jahr berechnet.

  4. Die gegenwärtige Pacht pro Quadratmeter beträgt 0,13 €.

 

§ 2 Energiekosten

  1. Die Energiekosten werden jährlich errichtet. Hierzu ist der entsprechende Zählerstand des Zwischenzählers dem Vorstand zu melden.

  2. Die Energiekosten je kWh werden jährlich durch den Vorstand in einer Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Sie richten sich nach dem Preis je kWh, welcher durch den Energieversorger gegeben ist.

  3. Zusätzlich wird zur Instandhaltung der vereinseigenen Elektroanlage eine zweckgebundene Zulage in Höhe von 0,03 € je kWh berechnet.

  4. Die gegenwärtigen Energiekosten je kWh (exklusive der o.g. Zulage) belaufen sich auf 0,33 €.

 

§ 3 Parzellenbeitrag

  1. Der Parzellenbeitrag ist jährlich zu entrichten. Er fällt je gepachteter Parzelle an.

  2. Der gegenwärtige Parzellenbeitrag pro Parzelle beträgt 10,00 €.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich pro Mitglied zu entrichten.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist gegenwärtig ausgesetzt.

 

§ 5 Vereinserhaltungsbeitrag

  1. Der Vereinserhaltungsbeitrag ist jährlich zu errichten. Er dient der Erhaltung, Instandhaltung und Erneuerung der Kleingartenanlage. Hat ein Mitglied mehrere Parzellen gepachtet, wird der Vereinserhaltungsbeitrag nur für eine Parzelle errichtet.

  2. Der gegenwärtige Vereinserhaltungsbeitrag je Mitglied beträgt 45,00 €.

 

§ 6 Ausgleichbetrag für Gemeinschaftsstunden

  1. Jedes Mitglied hat unabhängig von Alter und Geschlecht je Gartenjahr eine bestimmte Anzahl an Pflichtstunden für den Verein zu erbringen. Bei nicht erbringen wird je Stunde ein Stundensatz als Ausgleich berechnet.

  2. Die Pflichtstunden werden im Rahmen von Arbeitseinsätzen erbracht. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, können entsprechende Aufgaben vom Vorstand erteilt werden.

  3. Gegenwärtig hat jedes Mitglied pro Gartenjahr 6 Pflichtstunden zu erbringen.

  4. Der gegenwärtige Ausgleichsbetrag pro Stunde beträgt 15,00 €.

 

§ 7 Parzellenübernahmegebühr

  1. Die Parzellenübernahmegebühr ist bei der Übernahme einer Parzelle durch einen neuen Pächter einmalig zu errichten.

  2. Die gegenwärtige Parzellenübernahmegebühr beträgt 100,00 €

 

§ 8 Vereinsaufnahmegebühr

  1. Die Vereinsaufnahmegebühr ist bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verein zu errichten.

  2. Die gegenwärtige Vereinsaufnahmegebühr beträgt 1,00 €.

 

§ 9 Mahngebühr

  1. Im Falle eines Mahnverfahrens ist durch den Schuldner je Mahnung eine Mahngebühr zu errichten.

  2. Die gegenwärtige Mahngebühr für die zweite Mahnung beträgt 5,00€.

  3. Die gegenwärtige Mahngebühr für die dritte Mahnung beträgt 10,00 €.

 

§ 10 Schlussbestimmung

  1. Die Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.2025 durch die Mitglieder des Kleingartenvereins „Paradiesmühle“ e.V. mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

  2. Die Beitragsordnung behält so lange Gültigkeit, bis eine durch die Mitgliederversammlung eine neue verabschiedet wurde.

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